Satzung des gemeinnützigen Vereins  „AFRIK-DEUTSCH NETZWERK EV“

Name  AFRIK-DEUTSCH NETZWERK EV mit Sitz in Korschenbroich

Der Verein führt den Namen „AFRIK-DEUTSCH NETZWERK EV“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.

Der Sitz des Vereins ist in KORSCHENBROICH

Die Postalische Anschrift des Vereins ist beim Vorsitzenden.

Der Verein „AFRIK-DEUTSCH NETZWERK EV“ wurde am .. Januar 2019 gemeinsam von Afrikanern und Deutschen gegründet.

Ziel des Vereins ist es, eine Brücke zwischen den Deutschen und Afrikanern zu bauen,

aktiv zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Deutschland beizutragen, einen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation von Afrikanern in Deutschland zu leisten, die Afrikaner zu motivieren am gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilzunehmen, Afrikaner und Deutsche gewinnen, damit sie  sich für die nachhaltige Entwicklung in Afrika engagieren.

Konkrete Projektziele in Deutschland

– Öffentlichkeitsarbeit über das Leben der Afrikaner in Deutschland und über den afrikanischen Kontinent (Vorträge, Podiumsdiskussionen, Tagungen, wissenschaftliche Dokumentationen) zu leisten.

– Fördermaßnahmen zur besseren Integration von Afrikanern in Deutschland  ( Sprachkursangebote, Nachhilfe und Beratung für die Schul- oder Berufsorientierung) zu initiieren und durchzuführen.

–  Maßnahmen mit dem Ziel, die  Afrikaner  zu ermutigen  aktiv am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben in Deutschland  teilzunehmen.

Konkrete Projektziele in Afrika

–  Unterstützung von Schulen (mit Schulmaterial, Aufbau von Gebäuden, in Dörfern und benachteiligten Vierteln. Denn die Bildung ist entscheidend für die Entwicklung und trägt wesentlich zur Familienplanung bei. 

Ausstattung von Krankenstationen in Dörfern mit Medikamenten und Geräten. Denn die medizinische Versorgung ist eine Grundlage für Entwicklung.

  • Sportförderung und Austausch zwischen afrikanischen und deutschen Sportlern. -Förderung von Lokalen initiativen, die sich mit der sozialen Integration von Straßenkindern beschäftigen.
  • Vorträge in Schulen über  die Entwicklung in Afrika und die Vielfalt der Kulturen.

– Förderung von Frauen und Bildung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen. „AFRIK-DEUTSCH NETZWERK EV“  Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich  ( c/o Rheydterstr. 152/ 41352 Korschenbroich. Der Verein ist beim Amtsgericht Grevenbroich in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins sind:

2.0 Förderung des Miteinanders zwischen Deutschen und Afrikanern

2.1 gesellschaftliche Integration von Afrikanern in NRW zu fördern

2.2 Unterstützung (Informationen für Schul-, Bildung- und Aufenthaltsangelegenheiten) der afrikanischen Bürger in NRW

2.3 Zusammenarbeit mit staatlichen, religiösen und anderen gemeinnützigen Institutionen  zur Verbesserung der  Integration von Afrikanern in NRW

2.4 Engagement für die Entwicklung in Afrika

2.5 Förderung der Integration der Frauen in der Entwicklungspolitik in Afrika

2.6 Organisation und Durchführung von Projekten, die den Menschen zu Gute kommen und deren Lebenssituation verbessern.

2.7 Förderung der Bildung von jungen Menschen in benachteiligten Vierteln der Großstädte

2.8 Förderung des kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs zwischen afrikanischen und deutschen Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch:

3.1 Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zur Integration von Afrikanern  in NRW.

3.2 Organisation von öffentlich-kulturellen Veranstaltungen zur Förderung vom Miteinander zwischen Deutschen und Afrikanern. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zur Integration von Afrikanern in NRW.

3.3 Durchführung von Projekten  zur Verbesserung der Lebenssituation und zur gesellschaftlichen Teilhabe der  Afrikaner in NRW

3.4 Durchführung von Entwicklungsprojekte in Afrika, welche den Menschen unmittelbar zugutekommen.

3.5 Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen zur Entwicklungspolitik und Entwicklungshilfe

3.6 Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika

§ 4. Finanzierung

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Akquisition von Spenden und anderen privaten und öffentlichen Zuwendungen sowie Einnahmen durch Verkauf von Informationsmaterialien, Veranstaltungen und Informationsdiensten aufgebracht. Die Methoden zur Akquisition sind z.B. Fundraising, Spendenaufrufe und Sponsorensuche

§ 5.Gemeinnützigkeit

5.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§51 ff AO).

5.2 Der Verein ist unabhängig, politisch, parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Dem gemäss dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können, in ihrer Eigenschaft als Mitglied, Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins nur insoweit erhalten, wie es die Satzung gestattet.

5.3 Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§6 Mitgliedschaft

6.1 Eintritt

6.1.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Die Art der Mitgliedschaft ist bei Aufnahmeantrag anzugeben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

6.1.2 Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder haben in den Organen des Vereins kein Stimmrecht.

6.1.3 Ordentliche Mitglieder und vor allem Vorstandsmitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins nach den bestehen Möglichkeiten aktiv zu unterstützen.

6.2 Austritt

6.2.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen darüber hinaus automatisch bei Eröffnung des Konkursverfahrens, Ablehnung eines Konkursantrags mangels Masse oder Auflösung der juristischen Person.

6.2.2 Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

6.3. Ausschluss

6.3.1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.

6.3.2 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

6.3.3 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

6.4 Ehrenmitgliedschaft

6.4.1 Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollten nur solche Personen ernannt werden, die sich um die satzungsgemäßen Ziele innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.

6.4.2 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragszahlungen von Ehrenmitgliedern sind freiwillige Leistungen.

§7 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung

Die Geschäftsführung (der Vorstand)

Der Rechnungsprüfer

§8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

8.2 Die Mitgliederversammlung findest mindestens ein Mal im Kalenderjahr statt.

8.3 Die Einberufung zur Mitgliederversammlung an die ordentlichen Mitglieder erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Tagesordnungspunkte sind in der Einladung bekannt zugeben.

8.4 Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die in der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Anträge und Vorschläge der ordentlichen Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.

8.5 Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden während der Versammlung gewählt.

8.6 Das Protokoll wird vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 9. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

9.1 Eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens 2/3 der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Überschreitet die Anzahl der Enthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen, muss der Antrag erneut zur Diskussion vorgelegt werden. Ein Beschluss ist vom Protokollführer zu protokollieren.

9.2 Ist eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss erneut eingeladen werden. Diese ordentliche Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

9.3 Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nicht zulässig, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Juristische Personen können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

10.1 Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

10.2 Die Entgegennahme der Entlastung des Vorstandes durch den Rechnungsprüfer. Die Vorlage eines schriftlich unterschriebenen Berichtes ist ausreichend.

10.3 Die Entlastung des Vorstandes durch die Mitglieder.

10.4 Die Wahl des 1.Vorsitzende, der den Verein gemäß § 26 (2) BGB nach  Außen vertritt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren, der Vorsitzende bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden im  Amt. Wiederwahl ist möglich.

10.5 Die Wahl des Schriftführers und des Kassenwarts. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist möglich.

10.6 Die Wahl eines Rechnungsprüfers. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl kann per Handzeichen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Der Rechnungsprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein.

10.7 Die Wahlen in der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich  geheim statt.

10.8 Vorgeschlagene Kandidaten dürfen in ihrer Abwesenheit nicht gewählt werden. Als gewählte gelten erst, wenn die Gewählten in der Versammlung mündlich ihre Wahl angenommen haben.

10.9 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die zu ändernden Paragrafen hingewiesen wurde.

10.10 Über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzu fertigen, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

10.11 Die Mitgliederversammlung hat das Recht, dem Verein eine Geschäftsordnung zu geben.

10.12 Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.

§ 11 1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus.

  1. Dem Vorsitzenden
    1. dem Schriftführer
    1. dem Kassenwart

11.2 Der Vorstand wird auf drei Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitgliedervollversammlung kann bei Wunsch, eine andere Vorstand-Form mit erweiterten Posten beschließen

11.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand eine kommissarische Vertretung zu berufen. Außerdem ruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine Vollversammlung ein, bei der für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied Neuwahlen für die verbleibende Amtsperiode durchgeführt werden.

11.4 Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart können jederzeit auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden.

11.5 Der Vorstand hat das Recht, einer bekannten Persönlichkeit aus dem öffentlichen Leben die Übernahme der Schirmherrschaft für den Verein anzutragen. Die Aufgaben des Schirmherrn sind vom Vorstand in Abstimmung mit dem Schirmherrn festzulegen.

11.6 Der Vorstand hat das Recht, einen Vorstandsbeauftragten zur Erfüllung gewisser Geschäfte und besonderer Aufgaben zu bestellen. Der „Besondere Vertreter“ vertritt den Verein im Sinne des §30 BGB.

11.7 Der Vorstand hat das Recht, zur Erfüllung umfangreicher Verwaltungsaufgaben, externe Dienstleister zu beauftragen und dafür auch zu bezahlen

11.8 Der Vorstand hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitarbeiter stundenweise oder als Vollzeitkraft einzustellen. Dies können auch Mitglieder aus dem Kreis des Vorstandes sein.

11.9 Der Vorstand hat das Recht, sich eine Beitragsordnung zu geben.

§ 12 beschlussfähig des Vorstandes

12.1 Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Zur Vorstandssitzung müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein.

12.2 Der Vorstand entscheidet Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei gleicher Stimmenanzahl gilt ein Beschluss als abgelehnt.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

13.1 Die Rechnungsprüfer prüfen den Abschluss des Finanzreferenten.

13.2 Der Finanzreferent hat jederzeit den Rechnungsprüfern Akteneinsicht in die Finanzunterlagen des Vereins zu geben.

§14  Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag, der von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein muss. Bei Vorliegen des Antrags hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen und eine Kopie des Antrags der Einladung beizufügen.

14.2 Die Mitgliederversammlung kann einen Beschluss zur Auflösung des Vereins nur fassen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein sollten. Sind weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

14.3 Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zur Auflösung zustimmen.

14.4 Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Liquidator ist der geschäftsführende Vorstand

14.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Beto e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

14.6 Auf der Mitgliederversammlung müssen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl die Auflösung des Vereins zustimmen.

14.7 Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekanntzugeben.